Einzelabnahmen
Wir bringen Ihr Fahrzeug auf die Straße
Eine sogenannte Einzelabnahme nach § 19 (2) StVZO in Verbindung mit einer Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO wird erforderlich, wenn es zu Ihrem Bauteil keine ABE, kein Teilegutachten gibt oder darin beschriebene Auflagen (z. B. der Verwendungsbereich) nicht eingehalten sind. Das ist auch der Fall, wenn mehrere Tuningmaßnahmen erfolgt sind, die sich gegenseitig beeinflussen (z. B. Tieferlegung in Kombination mit geänderter Rad-Reifen-Kombination). Solche Änderungsabnahmen müssen von den Unterschriftsberechtigten des Technischen Dienstes der GTÜ (USB) durchgeführt werden. Auch bei diesen Änderungen können wir Ihnen kompetent weiterhelfen.