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Abnahmen nach §19(2) StVZO i.Verb.m. §21StVZO

Eine sogenannte Einzelabnahme nach § 19 (2) StVZO in Verbindung mit einer Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO wird erforderlich, wenn es zu Ihrem Bauteil keine ABE, kein Teilegutachten gibt oder darin beschriebene Auflagen (z. B. der Verwendungsbereich) nicht eingehalten sind. Das ist auch der Fall, wenn mehrere Tuningmaßnahmen erfolgt sind, die sich gegenseitig beeinflussen (z. B. Tieferlegung in Kombination mit geänderter Rad-Reifen-Kombination). Solche Änderungsabnahmen müssen von den Unterschriftsberechtigten des Technischen Dienstes der GTÜ (USB) durchgeführt werden. Auch bei diesen Änderungen können wir Ihnen kompetent weiterhelfen.

So einfach

bekommen Sie Ihre Eintragung

1
Termin vereinbaren
Per Tele­fon, E‑Mail oder bequem per What­sapp möglich.
2
Fahrzeug vorführen
Brin­gen Sie Ihr Fahrzeug zu unser­er Prüf­stelle. Denken Sie an eventuelles Zube­hör
3
Sie bekommen die Dokumente zugeschickt
Nach Begutach­tung des Fahrzeugs bzw. Umbaus wer­den die benötigten Doku­mente erstellt und versendet
4
Eintragung vornehmen lassen
Sie gehen mit der Doku­men­ta­tion zur Zulas­sungsstelle und lassen die Änderun­gen ein­tra­gen.
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